Webdesigner finden: Angebote für Ihre Website richtig vergleichen
Drei Angebote für dieselbe Website, und der teuerste Preis ist fünfmal so hoch wie der günstigste? Meist liegt das am Umfang, nicht am Preis. Hier steht, wie Sie einen passenden Webdesigner finden, was ein Angebot enthalten sollte, wem Domain und Website am Ende gehören und welche Fragen Sie im Erstgespräch stellen sollten.
Von Julian Rektenwald, RHost e.U. · Zuletzt aktualisiert:
Worauf es beim Vergleich ankommt
Vergleichbar werden Angebote erst, wenn bei allen dasselbe schriftlich feststeht: wie viele Seiten und Funktionen, wer Texte und Fotos liefert, was danach jedes Jahr anfällt und wer Ihr Ansprechpartner ist. Drei Punkte wiegen dabei schwerer als der Preis: Die Domain sollte auf Ihren Betrieb laufen, Sie sollten die Zugänge zu Domain, Hosting und Website bekommen, und Sie sollten die Website auch ohne den Webdesigner weiter nutzen dürfen.
Für eine kleine Betriebswebsite ist ein Fixpreis mit klar beschriebenem Umfang üblich. Wird nach Stunden abgerechnet, fragen Sie nach einem Kostenvoranschlag und danach, ob er verbindlich ist.
Wo Sie einen passenden Webdesigner finden
Die besten Hinweise liefern Websites, die Ihnen gefallen. Viele Webdesigner nennen sich in der Fußzeile ihrer Kundenwebsites, etwa mit „Webdesign: …“. Fragen Sie auch Betriebe in Ihrer Nähe, mit wem sie zufrieden waren, und ob der Webdesigner nach dem Start noch erreichbar war.
Referenzen richtig ansehen
Öffnen Sie zwei, drei Referenzen am Handy, nicht nur am Computer. Prüfen Sie, ob die Telefonnummer antippbar ist, ob die Seite rasch lädt und ob sie noch online ist. Mit PageSpeed Insights von Google messen Sie in einer Minute, wie schnell eine Seite ist. Fallstudien mit Zahlen sagen mehr als ein schönes Bild: Wie lange hat die Umsetzung gedauert, was war vorher, was ist jetzt besser? So halten wir es auf unserer Seite mit den Referenzen.
Was in ein Angebot für eine Website gehört
Ein Angebot ist dann gut, wenn Sie danach nicht mehr raten müssen. Diese Punkte sollten darin stehen:
Eine kürzere Liste zum Abhaken steht im Ratgeber Was kostet eine Website?, dort auch mit den Preisen von Agentur, Freelancer und Baukasten im Vergleich.
Wem Domain, Website und Zugänge gehören
Diese Fragen klingen nach Kleingedrucktem. Sie entscheiden aber, ob Sie später ohne Umwege zu einem anderen Anbieter wechseln oder Ihre Website selbst ändern lassen können.
Die Domain
Bei einer .at-Domain hat alle Rechte, wer bei nic.at als Domain-Inhaber eingetragen ist. Registriert ein Webdesigner oder Provider die Domain auf seinen eigenen Namen, verfügt er über sie, auch wenn Sie sie bezahlen. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Betrieb als Inhaber eingetragen ist, und lassen Sie sich das bestätigen. Für einen späteren Wechsel brauchen Sie einen Authinfo-Code; den muss der bisherige Registrar nach den Regeln von nic.at auch dann herausgeben, wenn noch Rechnungen offen sind.
Seit 1. Oktober 2026 prüft nic.at die Daten der Inhaber nach dem neuen NIS-Gesetz genauer. Wer bei der Prüfung nicht mitwirkt, riskiert die Kündigung der Domain. Name und Adresse des Inhabers sollten also stimmen.
Die Zugänge
Lassen Sie sich die Zugänge zu Domain-Verwaltung, Hosting, Website und E-Mail-Postfächern geben oder zumindest sagen, wo sie liegen. Ihr Google-Unternehmensprofil sollte an Ihrem eigenen Google-Konto hängen; eine Agentur laden Sie als Administrator ein, wie im Ratgeber Zugriff aufs Google-Profil geben beschrieben.
Gestaltung, Texte und Fotos
Das Urheberrecht selbst bleibt in Österreich immer beim Urheber, übertragen kann man es nicht. Sie bekommen Nutzungsrechte: entweder eine einfache Werknutzungsbewilligung oder ein ausschließliches Werknutzungsrecht. Wie weit es reicht, richtet sich nach dem Vertrag. Steht dort nichts, hilft das Gesetz wenig; im Zweifel umfasst ein Nutzungsrecht zum Beispiel keine Bearbeitungen. Halten Sie deshalb schriftlich fest, dass Sie die Website ohne zeitliche Grenze nutzen, ändern und von jemand anderem weiterbetreuen lassen dürfen.
Für Fotos aus Bilddatenbanken gilt der Lizenzvertrag der Datenbank. Lassen Sie sich bestätigen, dass die Lizenz die Nutzung auf Ihrer Website abdeckt. Mehr zu Bildnachweisen steht im Ratgeber Impressumspflicht.
Gemietet oder im Baukasten gebaut
Bei einer gemieteten Website oder einem Baukasten bleibt die Technik beim Anbieter. Das ist kein Nachteil, solange feststeht, was nach dem Vertragsende mit Domain, Texten und Fotos passiert. Wo Baukästen dabei an Grenzen stoßen, zeigt der Ratgeber Homepage-Baukasten oder Webdesigner?
Fixpreis, Kostenvoranschlag oder Stundensatz
Wer die Herstellung einer Website gegen Entgelt übernimmt, schuldet nach dem ABGB ein Ergebnis, nicht eine bestimmte Arbeitszeit (Werkvertrag). Bezahlt wird in der Regel, wenn das Werk fertig ist; für einzelne Abschnitte darf der Auftragnehmer vorher einen Teil verlangen. Eine Anzahlung bei Auftrag und der Rest nach dem Online-Start ist deshalb üblich. Wie der Preis zustande kommt, kann ganz verschieden aussehen:
Wichtig für Betriebe: Die Verbraucherregel, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel verbindlich ist, gilt zwischen Unternehmern nicht. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach, ob ein Kostenvoranschlag verbindlich ist, und lassen Sie die Antwort ins Angebot schreiben. Eine Formvorschrift gibt es nicht, auch ein mündlicher Auftrag gilt. Schriftlich ist es trotzdem besser, denn nur was vereinbart ist, können Sie später einfordern.
Mit oder ohne Umsatzsteuer
Kleinunternehmer mit höchstens 55.000 € Jahresumsatz (Grenze 2026) verrechnen keine Umsatzsteuer. Ihr Preis ist der Endpreis. Darf Ihr Betrieb Vorsteuer abziehen, bekommen Sie bei einem Kleinunternehmer nichts zurück, bei einem Angebot „zuzüglich 20 % USt.“ dagegen die ausgewiesene Steuer. Vergleichen Sie also den Nettopreis, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, und den Bruttopreis, wenn nicht.
Gewährleistung
Hat die fertige Website nicht die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, gilt die Gewährleistung des ABGB, grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Zwischen Unternehmern darf der Vertrag diese Frist verkürzen; sehen Sie nach, ob das Angebot das tut. Je genauer der Umfang beschrieben ist, desto klarer ist auch, was als Mangel gilt.
Fragen zur Technik, die sich später auszahlen
Die Technik sieht man im Angebot kaum, aber sie entscheidet, was die Website Sie in drei Jahren kostet.
Woran Sie ein schlechtes Angebot erkennen
Keines dieser Zeichen heißt automatisch, dass ein Anbieter unseriös ist. Fragen Sie aber nach, bevor Sie unterschreiben.
Zehn Fragen fürs Erstgespräch
Ein gutes Erstgespräch kostet nichts und dauert eine halbe Stunde. Nehmen Sie diese Fragen mit:
- Welche Seiten und Funktionen braucht mein Betrieb wirklich, und was kann warten?
- Was ist im Preis enthalten, und was kostet extra?
- Wer schreibt die Texte, und woher kommen die Fotos?
- Wie lange dauert es, und was brauchen Sie von mir bis wann?
- Auf wen läuft die Domain, und welche Zugänge bekomme ich?
- Was kostet die Website jedes Jahr, wenn sie online ist?
- Wer kümmert sich um Updates und Sicherungen?
- Braucht die Website ein Cookie-Banner?
- Was passiert, wenn ich später zu einem anderen Anbieter wechseln will?
- Wen erreiche ich nach dem Start, und wie schnell?
Schreiben Sie die Antworten mit. Wer auf diese Fragen klar antwortet, schreibt meist auch ein klares Angebot.
Wie unsere Angebote aussehen
Wir bauen Websites für kleine Betriebe in Klosterneuburg, Wien und Niederösterreich und halten es so, wie es in diesem Ratgeber steht:
Die Pakete im Detail stehen unter Webdesign in Niederösterreich und Wien, für Betriebe aus der Umgebung unter Webdesign in Klosterneuburg. Haben Sie schon eine Website und wollen wissen, wo sie steht, hilft der kostenlose Website-Check.
Quellen und Stand
Die rechtlichen Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf diese Quellen, abgerufen am 22. Oktober 2026:
- § 1151 ABGB: Werkvertrag (RIS)
- § 1170 ABGB: Fälligkeit des Entgelts (RIS)
- § 1170a ABGB: Kostenvoranschlag (RIS)
- § 5 KSchG: Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern (RIS)
- § 883 ABGB: keine Formvorschrift für Verträge (RIS)
- § 922 ABGB: Gewährleistung (RIS)
- § 933 ABGB: Gewährleistungsfrist (RIS)
- § 23 UrhG: Unübertragbarkeit des Urheberrechts (RIS)
- § 24 UrhG: Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht (RIS)
- § 33 UrhG: Auslegung im Zweifel (RIS)
- nic.at: Rechte und Pflichten des Domain-Inhabers
- nic.at: Fragen zum Domain-Inhaber, Treuhand und Authinfo
- nic.at: Was sich mit dem NISG 2026 für .at-Domains ändert
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG: Kleinunternehmer (RIS)
- Unternehmensserviceportal: Kleinunternehmen (USP)
- § 12 UStG: Vorsteuerabzug nur bei ausgewiesener Steuer (RIS)
Häufige Fragen zum Angebotsvergleich.
Wie finde ich einen guten Webdesigner in meiner Nähe?
Am verlässlichsten sind Empfehlungen von Betrieben, deren Website Ihnen gefällt; viele Webdesigner nennen sich in der Fußzeile ihrer Kundenwebsites. Dazu kommen die Suche in Google Maps mit den Bewertungen und das Verzeichnis WKO Firmen A–Z. Sehen Sie sich zwei, drei Referenzen am Handy an, bevor Sie anfragen.
Ist ein Kostenvoranschlag für eine Website verbindlich?
Zwischen Unternehmern nur, wenn der Webdesigner ausdrücklich für seine Richtigkeit einsteht. Sonst ist er unverbindlich: Zeichnet sich eine beträchtliche Überschreitung ab, muss der Webdesigner das sofort melden, und Sie dürfen zurücktreten. Fragen Sie nach und lassen Sie die Antwort ins Angebot schreiben.
Wem gehört die Website, wenn ich sie bezahlt habe?
Das Urheberrecht an Gestaltung und Texten bleibt beim Urheber, Sie bekommen Nutzungsrechte. Wie weit sie reichen, steht im Vertrag. Halten Sie fest, dass Sie die Website unbefristet nutzen, ändern und weiterbetreuen lassen dürfen, und dass die Domain auf Ihren Betrieb eingetragen ist.
Warum steht auf manchen Angeboten „ohne USt.“?
Kleinunternehmer mit höchstens 55.000 € Jahresumsatz (Grenze 2026) verrechnen keine Umsatzsteuer. Der genannte Preis ist dann der Endpreis. Wer selbst Vorsteuer abziehen darf, bekommt dabei nichts zurück und sollte mit dem Nettopreis anderer Angebote vergleichen.
Wie lange habe ich Gewährleistung auf eine Website?
Nach dem ABGB grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe, wenn die Website nicht die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Zwischen Unternehmern kann der Vertrag die Frist verkürzen, deshalb lohnt ein Blick ins Angebot.
Wie viele Angebote sollte ich einholen?
Zwei bis drei reichen meist. Wichtiger als die Zahl ist, dass alle Anbieter dieselbe Beschreibung bekommen: welche Seiten, welche Funktionen, wer Texte und Fotos liefert. Erst dann lassen sich die Preise vergleichen.
Mehr zum Thema.
Ein Angebot, das Sie vergleichen können.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Umfang, Zeitplan und laufende Kosten. Danach bekommen Sie ein schriftliches Angebot zum Fixpreis.
