Impressumspflicht in Österreich: was auf die Website muss
Welche Angaben gehören ins Impressum einer Website, und woher kommen die Regeln? Dieser Ratgeber fasst die Pflichten aus E-Commerce-Gesetz, Mediengesetz, Unternehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung für kleine Betriebe zusammen – mit Checkliste je Rechtsform und den Fehlern, die uns am häufigsten begegnen.
RHost e.U. · Zuletzt aktualisiert:
Wer ein Impressum braucht und was hineinmuss
Jede Website, über die ein Betrieb, eine Praxis oder ein Selbstständiger Leistungen anbietet oder bewirbt, braucht in Österreich ein Impressum. Dort stehen mindestens: Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, bei eingetragenen Unternehmen Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, bei Gewerbetreibenden die Kammer und die zuständige Gewerbebehörde, die Berufsbezeichnung samt den anwendbaren Vorschriften und, falls vorhanden, die UID-Nummer. Dazu kommt nach dem Mediengesetz eine Offenlegung mit Unternehmensgegenstand und Sitz.
Das Impressum muss von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein, üblicherweise über einen Link in der Fußzeile. Ein Fehler kostet schnell mehr als die Website selbst: Nach dem E-Commerce-Gesetz drohen Verwaltungsstrafen bis 3.000 €, nach dem Mediengesetz bis 20.000 €, dazu Abmahnungen von Mitbewerbern.
Vier Gesetze, ein Impressum
Das Wort „Impressum“ kommt in keinem der Gesetze vor, die es vorschreiben. In der Praxis werden die Angaben aus mehreren Gesetzen auf einer Seite zusammengefasst:
Dazu kommen je nach Branche berufsrechtliche Vorschriften, etwa das Ärztegesetz für Ordinationen oder die Rechtsanwaltsordnung für Kanzleien. Websites mit Kontaktformular, Statistik oder Bestellmöglichkeit haben außerdem Informationspflichten nach der DSGVO – die gehören aber nicht ins Impressum, sondern in die Datenschutzerklärung.
Was ins Impressum gehört – je nach Rechtsform
Die Grundangaben sind für alle gleich. Was darüber hinaus nötig ist, hängt davon ab, wie Ihr Betrieb organisiert ist.
Für alle Betriebswebsites
- Name oder Firma – genau so, wie sie im Gewerberegister oder Firmenbuch steht, inklusive Rechtsformzusatz („e.U.“, „GmbH“, „OG“, „KG“).
- Anschrift der Niederlassung. Ein Postfach reicht nicht.
- E-Mail-Adresse und weitere Angaben, über die man Sie rasch erreicht – meist Telefonnummer.
- Unternehmensgegenstand, zum Beispiel „Tischlerei“, „Zahnärztliche Ordination“, „Handel mit Blumen und Gartenbedarf“.
- UID-Nummer, wenn Sie eine haben. Kleinunternehmer ohne UID lassen den Punkt weg.
- Kammerzugehörigkeit, etwa „Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe …“.
- Berufsbezeichnung und das Land, in dem sie verliehen wurde, dazu die anwendbaren Vorschriften mit einem Verweis, wo sie einsehbar sind – für Gewerbetreibende ist das die Gewerbeordnung auf ris.bka.gv.at.
Zusätzlich je nach Rechtsform
Wer sich unsicher ist, findet auf der Website der Wirtschaftskammer einen Impressum-Generator, der die Angaben je nach Rechtsform abfragt. Es lohnt sich trotzdem, das Ergebnis gegenzulesen: Ein Generator kennt weder Ihre UID noch Ihr Firmenbuchgericht.
Wo das Impressum stehen muss – und wo noch
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben „ständig, leicht und unmittelbar“ zugänglich sind. Bewährt hat sich eine eigene Seite, die von jeder Seite der Website aus mit einem Klick erreichbar ist:
Soziale Netzwerke, E-Mail und Geschäftspapiere
Die Offenlegungspflicht endet nicht an der eigenen Website. Ein geschäftlich genutztes Profil auf Facebook, Instagram oder LinkedIn ist ebenfalls ein Medium. In der Praxis genügt dort ein deutlich sichtbarer Link auf das Impressum der Website, etwa in der Profilbeschreibung. Für Ihr Google-Unternehmensprofil verlinken Sie ohnehin die Website, damit ist der Weg zum Impressum kurz.
Für Unternehmen im Firmenbuch gelten die Angabepflichten des Unternehmensgesetzbuchs auch für geschäftliche E-Mails und Briefpapier: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht gehören in die Signatur.
Was in Impressen kleiner Betriebe am häufigsten fehlt
Wir sehen bei der Prüfung bestehender Websites immer wieder dieselben Lücken. Die meisten sind in fünf Minuten behoben:
Was ein fehlendes oder falsches Impressum kostet
Ein fehlendes Impressum ist eine Verwaltungsübertretung. Nach dem E-Commerce-Gesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis 3.000 € verhängen, nach dem Mediengesetz bis 20.000 €. In der Praxis wichtiger: Mitbewerber können einen Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen und auf Unterlassung klagen. Die Anwaltskosten dafür tragen Sie, auch wenn Sie den Fehler sofort beheben.
Und es geht um Vertrauen: Viele Kunden sehen im Impressum zuerst nach, ob hinter der Website ein echter Betrieb steht. Eine vollständige Seite mit Namen, Adresse und Kammer schafft Vertrauen – gerade bei einer Praxis oder einem Handwerksbetrieb, den man vorher nicht kannte.
Impressum und Datenschutzerklärung sind bei uns dabei
Bei jeder Website, die wir bauen, sind „Impressum“ und „Datenschutzerklärung“ eigene Seiten – verlinkt aus der Fußzeile jeder Unterseite und auch am Handy sichtbar.
Die rechtliche Verantwortung für die Angaben bleibt beim Betreiber – wir sind Webdesigner, keine Rechtsberater. Wir sorgen dafür, dass alles, was Sie uns geben, vollständig und an der richtigen Stelle steht. Was die Pakete sonst noch enthalten, steht in der Übersicht der Webdesign-Pakete; für Betriebe aus der Region gibt es mehr unter Webdesign in Klosterneuburg.
Häufige Fragen zur Impressumspflicht.
Braucht jede Website in Österreich ein Impressum?
Praktisch jede Website eines Betriebs, einer Praxis oder eines Selbstständigen braucht eines. Das E-Commerce-Gesetz verpflichtet jeden, der über eine Website Leistungen anbietet oder bewirbt, das Mediengesetz jeden Medieninhaber einer Website. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug brauchen nach dem Mediengesetz zumindest Name und Wohnort des Inhabers.
Reicht ein Impressum auf einer Unterseite, oder muss es auf jede Seite?
Eine eigene Seite genügt, wenn sie von jeder Seite der Website aus mit einem Klick erreichbar ist – üblicherweise über einen Link „Impressum“ in der Fußzeile. Die Angaben müssen leicht und unmittelbar auffindbar sein; ein Link, den man erst suchen muss, erfüllt das nicht.
Muss ich meine Telefonnummer ins Impressum schreiben?
Das E-Commerce-Gesetz verlangt Angaben, über die man Sie rasch und unmittelbar erreichen kann, darunter ausdrücklich eine E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend, aber üblich und für Kunden hilfreich. Ein Kontaktformular allein ersetzt die E-Mail-Adresse nicht.
Brauche ich den Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung noch?
Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde im Juli 2025 eingestellt, die dazugehörige Verordnung aufgehoben. Ein Link auf die Plattform führt heute ins Leere und sollte aus dem Impressum entfernt werden. Andere Informationspflichten, etwa zur alternativen Streitbeilegung bei Verbrauchergeschäften, bleiben davon unberührt.
Gilt die Impressumspflicht auch für Facebook, Instagram und Google-Profile?
Ja. Auch ein geschäftlich genutztes Profil in sozialen Netzwerken ist ein Medium, für das die Offenlegungspflicht gilt. In der Praxis genügt ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der eigenen Website, etwa in der Profilbeschreibung.
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