Website für Arztpraxen: was erlaubt ist und was hineingehört
Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihrer Website informieren, aber nicht wie ein Geschäft werben. Hier steht, was das Ärztegesetz und die Verordnung der Ärztekammer erlauben, was auf eine Praxis-Website gehört, wie Wahlärzte Honorare und Rückerstattung erklären und worauf es bei Impressum, Kontaktformular, Online-Termin und Bewertungen ankommt.
Von Julian Rektenwald, RHost e.U. · Zuletzt aktualisiert:
Was eine Praxis-Website darf
Ein allgemeines Werbeverbot für Ärzte gibt es nicht. Das Ärztegesetz verlangt, dass Information sachlich und wahr ist und das Ansehen des Berufsstands nicht beeinträchtigt. Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ erlaubt eine eigene Homepage ausdrücklich. Verboten sind unter anderem marktschreierische Selbstanpreisung, herabsetzende Aussagen über Kollegen, eine Exklusivität, die nicht stimmt, und Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Dazu kommen zwei Pflichten, die jede Ordination betreffen: ein Impressum mit Ärztekammer, Berufsbezeichnung und Hinweis auf das Ärztegesetz, und ein sorgsamer Umgang mit Gesundheitsdaten. Befunde gehören nicht ins Kontaktformular, und eine Online-Terminbuchung braucht einen Vertrag mit dem Anbieter.
Was Ärztegesetz und Ärztekammer erlauben
Die Grundregel steht in § 53 Ärztegesetz: keine unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information. Was das heißt, regelt die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ der Österreichischen Ärztekammer.
Ausdrücklich erlaubt
Nicht erlaubt
Namen oder Bilder von Patienten dürfen nur erscheinen, wenn die Patienten dem Arzt gegenüber zugestimmt haben. Vieles, was Praxen beschäftigt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich: Fotos von Ordination und Team, Lebenslauf, Preise, Vorher-Nachher-Bilder oder Patientenstimmen. Sie werden an der Grundregel gemessen, also sachlich und wahr. Für ästhetische Behandlungen gilt zusätzlich das Gesetz über ästhetische Behandlungen und Operationen: keine Werbung mit besonders günstigen Preisen oder kostenloser Beratung, keine Gewinnspiele, und bearbeitete Fotos müssen als verändert gekennzeichnet sein.
Was auf eine Praxis-Website gehört
Patienten suchen auf der Website einer Ordination fast immer dasselbe. Steht das oben und am Handy gut lesbar, sparen Sie sich viele Anrufe:
- Fachrichtung und Schwerpunkte, in Worten, die Patienten verstehen.
- Kasse oder Wahlarzt, und welche Kassen Sie abrechnen.
- Ordinationszeiten, dazu Urlaube und Vertretung.
- Termin: Telefonnummer zum Antippen, Online-Termin, falls Sie einen anbieten.
- Anfahrt und Zugang: Adresse, öffentliche Verkehrsmittel, Parken, Lift oder Stufen.
- Was Patienten mitbringen: e-card, Überweisung, Vorbefunde.
- Team und Sprachen, wenn Sie in mehreren Sprachen behandeln.
- Notfall: Hinweis auf die Gesundheitsnummer 1450 und den Notruf 144 außerhalb der Ordinationszeiten.
Was eine Praxis-Website technisch leisten muss, steht auf unserer Seite Websites für Arztpraxen und Wahlärzte in Wien.
Honorare und Rückerstattung richtig erklären
Wahlärzte bekommen am Telefon am häufigsten zwei Fragen: Was kostet ein Termin, und was zahlt die Kasse zurück? Beides lässt sich auf der Website beantworten.
Was ins Impressum einer Ordination gehört
Ärzte sind ein reglementierter Beruf. Zu den üblichen Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz kommen deshalb die berufsrechtlichen:
- Name und Anschrift der Ordination.
- E-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten, meist die Telefonnummer.
- Ärztekammer, der Sie angehören, etwa „Ärztekammer für Wien“.
- Berufsbezeichnung, etwa „Fachärztin für Neurologie“, und der Staat, in dem sie verliehen wurde.
- Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften: das Ärztegesetz 1998 mit einem Link auf ris.bka.gv.at.
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, nur wenn es sie gibt, etwa bei einer Gruppenpraxis.
- UID-Nummer, falls vorhanden.
Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz. Für eine Ordinations-Website genügt in der Regel die kurze Form: Name, Unternehmensgegenstand, etwa „Betrieb einer Arztpraxis“, und der Sitz. So sieht es auch das Merkblatt der Ärztekammer für Wien. Ein fehlendes Impressum kann nach dem E-Commerce-Gesetz bis zu 3.000 € kosten. Mehr zu den einzelnen Angaben steht im Ratgeber Impressumspflicht in Österreich.
Kontaktformular, E-Mail und Online-Termin
Gesundheitsdaten sind nach der DSGVO besonders geschützt, und für Ärzte gilt zusätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Ärztegesetz. Für die Website heißt das vor allem: so wenige Gesundheitsdaten wie möglich, und die nur auf sicherem Weg.
Bindet die Website Google-Schriften, eine Google-Karte oder Statistik-Werkzeuge ein, braucht sie zusätzlich ein Cookie-Banner. Wie es ohne geht, erklärt der Ratgeber Website ohne Cookie-Banner, die Grundlagen der Ratgeber DSGVO-konforme Website.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für Ordinationen?
Das Barrierefreiheitsgesetz erfasst Dienstleistungen, die über eine Website mit Verbrauchern abgeschlossen werden, etwa Webshops und Buchungsportale. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind davon ausgenommen. Das trifft auf die meisten Einzelordinationen zu. Ob ärztliche Leistungen oder eine Online-Terminbuchung überhaupt unter das Gesetz fallen, sagen weder das Gesetz noch die Leitlinien des Sozialministeriums.
Unabhängig davon gilt das Behindertengleichstellungsgesetz, und gerade Patienten mit Seh- oder Bewegungseinschränkungen sind auf eine gut lesbare Website angewiesen: ausreichend Kontrast, große Schrift, beschriebene Bilder und ein klarer Hinweis, ob die Ordination ohne Stufen erreichbar ist. Mehr dazu im Ratgeber Barrierefreiheitsgesetz.
Google-Bewertungen und Patientenstimmen
Bewertungsportale dürfen Ärzte listen und bewerten lassen; einen Anspruch auf Löschung hat der Arzt nach einer Entscheidung der Datenschutzbehörde von 2019 nicht. Eine Stellungnahme der Ärztekammer dazu, ob Ärzte Patienten um Bewertungen bitten dürfen, haben wir nicht gefunden. Gegen falsche oder unwahre Bewertungen hat die Ärztekammer für Wien einen Leitfaden veröffentlicht.
Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angeben, ob und wie geprüft wird, dass sie von echten Patienten stammen. Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind immer verboten. Patientenstimmen mit Namen sollten nur mit Zustimmung erscheinen und sachlich bleiben.
Wie wir Praxis-Websites bauen
Wir bauen Websites für Ordinationen in Wien und Niederösterreich, etwa für die Neurologin Dr. Anna Paul in Wien-Döbling. Dabei halten wir uns an das, was in diesem Ratgeber steht:
Pakete und Preise stehen unter Websites für Arztpraxen und Wahlärzte in Wien.
Quellen und Stand
Die Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf diese Quellen, abgerufen am 22. Oktober 2026:
- § 53 Ärztegesetz 1998: Werbebeschränkung und Provisionsverbot (RIS)
- Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“, konsolidierte Fassung (Österreichische Ärztekammer)
- Kundmachungen zur Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ (Österreichische Ärztekammer)
- § 43 Ärztegesetz 1998: Berufsbezeichnungen und Zusätze (RIS)
- § 8 ÄsthOpG: Werbebeschränkungen für ästhetische Behandlungen (RIS)
- § 5 E-Commerce-Gesetz: Informationspflichten (RIS)
- § 26 E-Commerce-Gesetz: Strafen (RIS)
- § 25 Mediengesetz: Offenlegung (RIS)
- Merkblatt „Arzt und Homepage“ (Ärztekammer für Wien)
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 9 und Art. 28 (EUR-Lex)
- § 54 Ärztegesetz 1998: Verschwiegenheitspflicht (RIS)
- Datenschutzbehörde, DSB-D213.692/0001-DSB/2018: unverschlüsselte Übermittlung von Gesundheitsdaten (RIS)
- Datenschutz und Umgang mit Daten in Ordinationen (Ärztekammer für Wien)
- § 131 ASVG: Kostenerstattung bei Wahlärzten (RIS)
- Wahlärztin und Wahlarzt (Österreichische Gesundheitskasse)
- Wahlarzt (Ärztekammer für Wien)
- Praxisgründung, Kapitel Werberichtlinien (Ärztekammer für Vorarlberg)
- Wahlarzt-Broschüre (Ärztekammer für Oberösterreich)
- § 6 Barrierefreiheitsgesetz: Ausnahme für Kleinstunternehmen (RIS)
- Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (Sozialministerium)
- Datenschutzbehörde, DSB-D123.527/0004-DSB/2018: Arztbewertungsportal (RIS)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 2 Abs. 6b und Anhang Z 23b, 23c (RIS)
Häufige Fragen zur Website einer Arztpraxis.
Dürfen Ärzte in Österreich auf ihrer Website werben?
Ja, solange die Information sachlich und wahr ist und das Ansehen des Berufsstands nicht beeinträchtigt. Die Verordnung der Ärztekammer erlaubt eine eigene Homepage ausdrücklich. Verboten sind etwa marktschreierische Selbstanpreisung, herabsetzende Aussagen über Kollegen und Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Was muss ins Impressum einer Arztpraxis?
Name, Anschrift der Ordination und E-Mail-Adresse, dazu die Ärztekammer, die Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf das Ärztegesetz mit Link auf das Rechtsinformationssystem. Für die Offenlegung nach dem Mediengesetz genügen meist Name, „Betrieb einer Arztpraxis“ und der Sitz.
Dürfen Wahlärzte ihre Honorare auf der Website nennen?
Ja, Honorarangaben sind grundsätzlich erlaubt, sie müssen aber klar lesbar und eindeutig sein. Erklären Sie dazu, dass die Kasse 80 % des Kassentarifs erstattet und nicht 80 % der Rechnung, und versprechen Sie keine bestimmte Rückerstattung.
Dürfen Patienten Befunde über das Kontaktformular schicken?
Besser nicht. Die Ärztekammer für Wien empfiehlt, Gesundheitsdaten nur verschlüsselt oder über eine Befundplattform zu übermitteln. Das Kontaktformular sollte nur für Terminwünsche und Rückrufe gedacht sein und darauf hinweisen, keine Befunde zu senden.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Ordinations-Website?
Für die meisten Einzelordinationen nicht, weil Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz ausgenommen sind. Ob ärztliche Leistungen überhaupt erfasst sind, ist offen. Eine gut lesbare Website ist für Patienten trotzdem wichtig.
Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Website zeigen?
Eine Stellungnahme der Ärztekammer dazu gibt es nicht. Nach dem Wettbewerbsrecht müssen Sie angeben, ob und wie geprüft wird, dass die Bewertungen echt sind, und gekaufte oder erfundene Bewertungen sind verboten. Namen von Patienten sollten nur mit deren Zustimmung erscheinen.
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Eine Praxis-Website, die sachlich informiert.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, was Ihre Patienten auf der Website finden sollen und wie Termin, Formular und Impressum aussehen.
