Barrierefreiheitsgesetz: Gilt es für meine Website?
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Viele kleine Betriebe fragen sich seitdem, ob ihre Website darunterfällt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Websites betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und was Sie jetzt tun können – gestützt auf die FAQ der Wirtschaftskammer (Stand Februar 2026).
RHost e.U. · Zuletzt aktualisiert:
Wen das Barrierefreiheitsgesetz betrifft
Das BaFG regelt nicht Websites als solche, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites heißt das vor allem: Wer über seine Website an Verbraucher verkauft oder Buchungen annimmt, muss sie barrierefrei gestalten – es sei denn, er ist ein Kleinstunternehmen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das BaFG gilt nicht für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Viele Handwerksbetriebe, Praxen, Vermieter und Einzelunternehmen fallen darunter.
Streitfall Kontaktformular
Eine reine Informationsseite fällt nicht unter das BaFG. Unklar ist, was gilt, sobald sie ein interaktives Kontaktformular hat.
Nach einer strengen Ansicht genügt das Formular, weil darüber zumindest theoretisch ein Vertrag angebahnt werden kann. Nach der anderen Ansicht genügt es nicht, weil eine Anfrage erst von Hand beantwortet wird, bevor ein Vertrag zustande kommt – umso mehr, wenn beim Formular steht, dass darüber nur Anfragen und keine verbindlichen Bestellungen möglich sind.
Welche Ansicht sich durchsetzt, ist offen. Die Wirtschaftskammer rechnet damit, dass die Behörden bei Kontrollen nach dem Grundsatz „Beraten statt Strafen“ vorgehen, und empfiehlt bis zur Klärung, zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei zu gestalten. Ein reines Impressum mit Kontaktdaten macht eine Website dagegen nicht zu einer betroffenen Website.
Was barrierefrei technisch bedeutet
Das BaFG schreibt keinen technischen Standard vor. Hält eine Website aber europäische Normen ein, geht das Gesetz davon aus, dass sie barrierefrei ist – derzeit ist das die EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Empfohlen wird die aktuelle Fassung WCAG 2.2. In der Praxis heißt das zum Beispiel:
Fällt Ihre Website unter das BaFG, muss sie außerdem selbst beschreiben, wie weit und nach welchen Kriterien sie die Anforderungen erfüllt. Diese „Information über die Konformität“ hat gesetzlich vorgegebene Mindestinhalte. Stellen Sie fest, dass Ihre Website nicht barrierefrei ist, müssen Sie das dem Sozialministeriumservice melden. PDF-Dokumente und Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, dürfen weiterverwendet werden.
Auch ohne BaFG: das Behindertengleichstellungsgesetz
Wer vom BaFG ausgenommen ist, ist nicht ganz aus dem Schneider. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung – auch bei Websites, über die Waren und Dienstleistungen angeboten werden.
Es ist allerdings deutlich milder: Es gilt nicht, soweit Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige, meist finanzielle Belastung wäre, und ein Verstoß ist nicht strafbar. Er kann aber zivilrechtliche Folgen haben, etwa ein Schlichtungsverfahren oder Schadenersatzansprüche.
Was Sie jetzt tun können
- Bestellung oder Buchung? Können Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen oder buchen? Wenn nein, betrifft Sie das BaFG voraussichtlich nicht – mit Ausnahme der offenen Frage zum Kontaktformular.
- Kleinstunternehmen? Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Dann sind Ihre Dienstleistungen ausgenommen.
- Falls betroffen: prüfen lassen. Eine Prüfung nach WCAG zeigt, wo Ihre Website nachgebessert werden muss. Dazu kommt die vorgeschriebene Beschreibung auf der Website, wie barrierefrei sie ist.
- Das Kontaktformular verbessern. Beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen und Bedienbarkeit per Tastatur – sinnvoll, egal wie die Rechtsfrage ausgeht.
- Beim Neubau mitplanen. Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken ist deutlich günstiger, als sie später nachzurüsten.
Worauf wir bei jeder Website achten
Wir streben bei jeder Website an, was im Abschnitt „Was barrierefrei technisch bedeutet“ steht: gute Kontraste, vergrößerbare Schrift, Bedienung per Tastatur, beschriftete Formularfelder und Alternativtexte. Bei einer neuen Website planen wir das von Anfang an ein – auch beim Kontaktformular, das die Wirtschaftskammer bis zur Klärung barrierefrei zu gestalten empfiehlt.
Wir sagen damit aber nicht zu, dass eine Website einen bestimmten Standard vollständig erfüllt.
Braucht Ihr Webshop oder Ihre Buchungsseite eine formelle Prüfung nach WCAG, verweist die Wirtschaftskammer auf spezialisierte Anbieter: Sie finden sie im Firmen A–Z unter dem Stichwort „Certified WebAccessibility Expert“. Für Unterkünfte mit Buchungsmöglichkeit lesen Sie auch unsere Seite zu Websites für Ferienwohnungen und Unterkünfte.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Website ohne Webshop?
Für reine Informationsseiten ohne Webshop, ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit und ohne sonstige Dienstleistungen gilt das BaFG laut Wirtschaftskammer nicht. Strittig ist, ob schon ein Kontaktformular genügt, damit es anwendbar wird.
Ich habe weniger als 10 Mitarbeiter – bin ich ausgenommen?
Das BaFG gilt nicht für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Grenze gilt für das ganze Unternehmen, nicht für den Webshop. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge nicht.
Reicht ein Kontaktformular, damit das Gesetz gilt?
Das ist strittig. Nach einer strengen Ansicht genügt ein interaktives Kontaktformular, nach einer anderen nicht, weil über das Formular kein Vertrag direkt abgeschlossen wird. Die Wirtschaftskammer empfiehlt bis zur Klärung, zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei zu gestalten.
Muss mein Impressum barrierefrei sein?
Nur wenn die Website unter das BaFG fällt – dann gilt das auch für das Impressum und alle anderen Pflichtinformationen. Ein Impressum allein macht eine Website nicht zu einer betroffenen Website.
Welcher technische Standard gilt?
Das BaFG schreibt keinen Standard vor. Werden europäische Normen eingehalten, geht das Gesetz davon aus, dass die Website barrierefrei ist – derzeit ist das die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, die aktuelle Fassung WCAG 2.2 zu verwenden.
Kann ich mich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen?
Ja, wenn Sie dokumentieren können, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige, meist finanzielle Belastung wäre. Die Dokumentation müssen Sie der Behörde vorweisen und mindestens alle 5 Jahre neu bewerten; außerdem müssen Sie auf der Website darauf hinweisen.
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