Barrierefreiheitsgesetz: Gilt es für meine Website?
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Viele kleine Betriebe fragen sich seitdem, ob ihre Website darunter fällt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Websites betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und was Sie jetzt tun können – gestützt auf die FAQ der Wirtschaftskammer (Stand Februar 2026).
RHost e.U. · Zuletzt aktualisiert:
Wen das Barrierefreiheitsgesetz betrifft
Das BaFG knüpft nicht an Websites an sich an, sondern an bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites heißt das vor allem: Wer über seine Website an Verbraucher verkauft oder Buchungen annimmt, muss sie barrierefrei gestalten – es sei denn, er ist ein Kleinstunternehmen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das BaFG gilt nicht für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Viele Handwerksbetriebe, Praxen, Vermieter und Einzelunternehmen fallen darunter.
Streitfall Kontaktformular
Eine reine Informationsseite fällt nicht unter das BaFG. Unklar ist, was gilt, sobald sie ein interaktives Kontaktformular hat.
Nach einer strengen Ansicht genügt das Formular, weil darüber zumindest theoretisch ein Vertrag angebahnt werden kann. Nach der anderen Ansicht genügt es nicht, weil eine Anfrage erst von Hand beantwortet wird, bevor ein Vertrag zustande kommt – umso mehr, wenn beim Formular steht, dass darüber nur Anfragen und keine verbindlichen Bestellungen möglich sind.
Welche Ansicht sich durchsetzt, ist offen. Die Wirtschaftskammer geht davon aus, dass bei Kontrollen nach dem Grundsatz „Beraten statt Strafen“ vorgegangen wird, und empfiehlt bis zur Klärung, zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei zu gestalten. Ein reines Impressum mit Kontaktdaten macht eine Website dagegen nicht zu einer betroffenen Website.
Was barrierefrei technisch bedeutet
Das BaFG schreibt keinen technischen Standard vor. Es vermutet Barrierefreiheit, wenn eine Website europäische Normen einhält – derzeit die EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. Empfohlen wird die aktuelle Fassung WCAG 2.2. In der Praxis heißt das zum Beispiel:
Fällt Ihre Website unter das BaFG, gehört außerdem eine Information über die Konformität auf die Website: eine Darstellung mit gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalten, wie weit und nach welchen Kriterien die Website die Anforderungen erfüllt. Stellen Sie fest, dass sie nicht barrierefrei ist, ist das dem Sozialministeriumservice zu melden. PDF-Dokumente und Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, dürfen weiterverwendet werden.
Auch ohne BaFG: das Behindertengleichstellungsgesetz
Wer vom BaFG ausgenommen ist, ist nicht ganz aus dem Schneider. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung – auch bei Websites, über die Waren und Dienstleistungen angeboten werden.
Es ist allerdings deutlich milder: Es gilt nicht, soweit Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige, meist finanzielle Belastung wäre, und ein Verstoß ist nicht strafbar. Er kann aber zivilrechtliche Folgen haben, etwa ein Schlichtungsverfahren oder Schadenersatzansprüche.
Was Sie jetzt tun können
So setzen wir das um
Gute Kontraste, skalierbare Schrift, Bedienbarkeit per Tastatur, beschriftete Formularfelder und Alternativtexte für Bilder sind unser Ziel bei jeder Umsetzung. Eine Zusage zur Konformität mit einem bestimmten Standard ist damit nicht verbunden.
Braucht Ihr Webshop oder Ihre Buchungsseite eine formelle Prüfung nach WCAG, finden Sie spezialisierte Anbieter laut Wirtschaftskammer im Firmen A–Z unter dem Stichwort „Certified WebAccessibility Expert“. Für Unterkünfte mit Buchungsmöglichkeit lesen Sie auch unsere Seite zu Websites für Ferienwohnungen und Unterkünfte.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Website ohne Webshop?
Für reine Informationsseiten ohne Webshop, ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit und ohne sonstige Dienstleistungen gilt das BaFG laut Wirtschaftskammer nicht. Strittig ist, ob schon ein Kontaktformular genügt, damit es anwendbar wird.
Ich habe weniger als 10 Mitarbeiter – bin ich ausgenommen?
Das BaFG gilt nicht für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Grenze gilt für das ganze Unternehmen, nicht für den Webshop. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge nicht.
Reicht ein Kontaktformular, damit das Gesetz gilt?
Das ist strittig. Nach einer strengen Ansicht genügt ein interaktives Kontaktformular, nach einer anderen nicht, weil über das Formular kein Vertrag direkt abgeschlossen wird. Die Wirtschaftskammer empfiehlt bis zur Klärung, zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei zu gestalten.
Muss mein Impressum barrierefrei sein?
Nur wenn die Website unter das BaFG fällt – dann gilt das auch für das Impressum und alle anderen Pflichtinformationen. Ein Impressum allein macht eine Website nicht zu einer betroffenen Website.
Welcher technische Standard gilt?
Das BaFG schreibt keinen Standard vor. Es vermutet Barrierefreiheit, wenn europäische Normen eingehalten werden – derzeit die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, die aktuelle Fassung WCAG 2.2 zu verwenden.
Kann ich mich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen?
Ja, wenn Sie dokumentieren können, dass die Umsetzung eine unverhältnismäßige, meist finanzielle Belastung wäre. Die Dokumentation ist der Behörde vorzuweisen und mindestens alle 5 Jahre neu zu bewerten, und auf der Website ist darauf hinzuweisen.
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